Bitte bedenken Sie, dass es in den meisten hier angeführten Archiven keinen eigenen Archivar gibt. Wenn Sie ein Schriftstück einsehen wollen, so beachten Sie:
- Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen; dieses ist in der Regel gegeben, „…wenn die Benützung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt.“ Bayerisches Archivgesetz Art.10 (2)2
- Sie müssen selbst im Online-Findbuch ermitteln, welche Dokumente/Akten Sie einsehen wollen. Akten mit Sperrvermerk können nicht eingesehen werden.
Dabei gilt: Archivgut, mit Ausnahme von bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmten Unterlagen, ist für die Dauer von 30 Jahren seit seiner Entstehung von der Benützung ausgeschlossen.
Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf erst zehn Jahre nach dem Tod des Betroffenen benützt werden. Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. - Nehmen Sie per Email oder Telefon Kontakt mit der Kommune auf, um einen Besuchstermin zu vereinbaren.
- Beachten Sie die Benutzerordnung bzw. Archivsatzung; es können hierdurch Gebühren anfallen.
- Zum Bayerischen Einheitsaktenplan!