Ein Erlass der Kultusministeriums vom 12.8.1914 zeigt, wie man mit (Volksschul-)Lehrern, Schülern und Schulen verfuhr.
Bestimmungen über die Volksschulen und das Volksschullehrpersonal betr.
Volksschullehrern, die sich freiwllig zum Kriegsdienst meldeten, stand weiterhin ihr “fassionsmäßige oder statutarische Diensteinkommen” zu.
Der Wiederbeginn des Schulbetriebs war vorerst noch unbestimmt. Der Unterricht sollte aber dann mit Maßnahmen wie “Zusammenlegung von Schulklassen, Abteilungsunterricht, Führung zweier Schulabteilungen im Wechsel durch e i n e Lehrperson, Verwendung weiblicher Lehrpersonen auch an Knabenklassen” aufrecht erhalten werden.
Schulhausneubauten wurden völlig eingestellt; “die Ruhestandsversetzung von Lehrpersonen ist tunlichst zu beschränken”.